Wonach bewertet der Auftraggeber die Angebote?
Der Auftraggeber bewertet die Angebote anhand von Zuschlagskriterien, die er im Voraus in den Vergabeunterlagen angekündigt hat. Nach dem deutschen Vergaberecht (§§ 97 ff. GWB und VgV) werden diese Kriterien und ihre Gewichtung den Bewerbern bereits mit den Vergabeunterlagen zur Kenntnis gebracht. Die Bewertung kann sich also nicht auf ein nicht angekündigtes Element stützen: Der Auftraggeber ist an die von ihm veröffentlichte Bewertungsmatrix gebunden, und der Bewerber weiß vor der Abfassung, wonach sein Angebot beurteilt wird.
Diese Transparenzregel ist der Ansatzpunkt der gesamten Antwort: Sie macht die Bewertung zu einem bekannten Ziel, auf das hin das technische Angebotsdokument aufgebaut wird.
Wie läuft die Bewertung ab, von der Zulässigkeit bis zur Note?
Die Bewertung läuft in zwei Schritten ab: zuerst die Zulässigkeit, dann die Note. Der Auftraggeber prüft zunächst, ob das Angebot zulässig ist, und schließt diejenigen aus, die die Anforderungen der Unterlagen nicht erfüllen, welche unzulässig, unannehmbar oder ungeeignet sein können. Anschließend bewertet er die zulässigen Angebote nach jedem Kriterium, wendet die Gewichtung an und addiert die Werte zu einer Gesamtnote. Die daraus entstehende Rangfolge bestimmt das gewählte Angebot, und die ausgeschlossenen Bewerber werden über die Ablehnung ihres Angebots informiert.
Ein an der Zulässigkeit gescheitertes Angebot wird nie bewertet: Die Konformität mit den Unterlagen geht der Qualität des Arguments voraus.
Wie verwandelt die Gewichtung die Noten in eine Rangfolge?
Die Gewichtung verwandelt die Noten in eine Rangfolge, indem sie jedem Kriterium ein Gewicht in der Gesamtnote gibt. Die Tabelle verbindet den Bewertungsschritt mit dem, was der Auftraggeber dabei tut, und dem, was der Bewerber daraus zieht.
| Schritt | Was der Auftraggeber tut | Was der Bewerber daraus zieht |
|---|---|---|
| Zulässigkeit | nicht konforme Angebote ausschließen | die Bedeutung der Vollständigkeitskontrolle |
| Note pro Kriterium | jedes angekündigte Kriterium beurteilen | Punkt für Punkt antworten, mit Nachweis |
| Gewichtung | das Gewicht jedes Kriteriums anwenden | den Aufwand auf das schwere Kriterium konzentrieren |
| Gesamtnote und Rangfolge | addieren und ordnen | auf die Note zielen, nicht nur auf die Konformität |
Die Folge für den Bewerber ist direkt: Da das schwerste Kriterium am meisten in die Rangfolge einfließt, muss dort der stärkste Nachweis stehen.
Warum entscheidet sich der technische Wert am Nachweis?
Der technische Wert entscheidet sich am Nachweis, weil der Auftraggeber bewertet, was er prüfen kann, nicht was behauptet wird. Eine Methode, die mit ihren Mitteln, Kontrollen und Referenzen beschrieben wird, wird besser bewertet als ein allgemeines Versprechen, weil der Bewerter darin findet, womit er die Note rechtfertigen kann. Die präzise Terminologie des Bedarfs, aus der Leistungsbeschreibung übernommen (die den Bedarf beschreibt), hilft dem Bewerter, die Antwort mit der Anforderung zu verknüpfen.
Ein Angebotsdokument, das behauptet, ohne zu beweisen, lässt dem Bewerter kein Material für eine hohe Note; ein Angebotsdokument, das beweist, gibt ihm die Elemente für die beste Note.
Wann genügt eine Lektüre der Kriterien, und wann braucht es eine feine Analyse?
Bei einem einfachen Auftrag genügt es, die Kriterien und ihr Gewicht zu lesen, um die Antwort auszurichten. Bei einem Auftrag mit hoher Anforderungsdichte oder detaillierten Unterkriterien wird eine feine Analyse der Matrix nützlich: Sie verbindet jedes Unterkriterium mit einem Nachweis, um keine Punkte liegen zu lassen. Eine generische KI kann eine Kriterienmatrix zusammenfassen; die systematische Zuordnung der Anforderungen zu den Nachweisen des Unternehmens gehört zur Compliance-Arbeit. Die Grenze liegt in der Feinheit der Matrix und der Bedeutung der Note.
Auf der Plattform Optivalue.ai, die diese Website herausgibt, erhält jede Antwort einen Vertrauenswert von 0 bis 100 und nennt ihre Quelle, was hilft, den Nachweisaufwand nach dem Gewicht der Kriterien zu verteilen.
Die Fehler, die bei der Bewertung Punkte kosten
- Die Zulässigkeit vernachlässigen: Ein nicht konformes Angebot wird vor der Bewertung ausgeschlossen, unabhängig von seiner Qualität.
- Zu gleichen Teilen antworten: Die Gewichtung zu ignorieren bedeutet, den Aufwand weit vom entscheidenden Kriterium zu streuen.
- Ohne Nachweis behaupten: Der Bewerter bewertet, was er prüfen kann, nicht Versprechen.
- Unterkriterien ignorieren: Eine detaillierte Matrix belohnt Antworten, die jedes Unterkriterium behandeln.
- Für sich selbst schreiben, nicht für den Bewerter: Eine Antwort, die die Kriterien nicht aufgreift, zwingt den Auftraggeber, seine Punkte selbst zu suchen.
Häufig gestellte Fragen
Ist der Preis immer ein Bewertungskriterium?
Der Preis oder die Kosten sind sehr häufig ein Kriterium, neben dem technischen Wert und weiteren Kriterien. Seine Gewichtung steht, wie die anderen, in den vorab angekündigten Vergabeunterlagen.
Kann der Auftraggeber die Kriterien nachträglich ändern?
Nein. Die Kriterien und ihre Gewichtung werden bereits mit den Vergabeunterlagen angekündigt und binden den Auftraggeber. Die Bewertung erfolgt anhand dieser veröffentlichten Matrix, nicht anhand eines nachträglich hinzugefügten Elements.
Kann man die Note des gewählten Angebots erfahren?
Der ausgeschlossene Bewerber kann die Merkmale und Vorzüge des gewählten Angebots erfahren, unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse. So lässt sich der zu schließende Notenabstand messen.
Gilt diese Bewertungslogik im deutschen Vergaberecht?
Das Prinzip vorab angekündigter, gewichteter Kriterien gilt im deutschen Vergaberecht (§§ 97 ff. GWB und VgV).
Weiterführende Lektüre
- Wie man ein technisches Angebotsdokument verfasst, das einen öffentlichen Auftrag gewinnt, mit Hilfe einer KI-Software
- Wie man eine Leistungsbeschreibung Punkt für Punkt beantwortet
- Wie man auf eine Ausschreibung für eine Procure-to-Pay-Lösung antwortet
- Wie man auf eine Ausschreibung für ein ERP antwortet
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Erstellt vom Compliance- und Presales-Team von Optivalue.ai. Letzte Überprüfung: 5. September 2026. Diese Seite stellt keine Rechtsberatung dar.
Zitierte Quellen
- Deutsches Vergaberecht (§§ 97 ff. GWB und VgV): vorab angekündigte und gewichtete Zuschlagskriterien, unzulässiges, unannehmbares oder ungeeignetes Angebot, Information ausgeschlossener Bewerber.